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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Matco International Gevelsberg GmbH

I. ALLGEMEINES

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen der Firma „Matco International Gevelsberg GmbH“ erfolgen ausschließlich zu den Lieferbedingungen von Matco International Gevelsberg GmbH in Kurzform „Matco“ genannt, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Bei Leasing-Verträgen sowie Dienst- und Werkverträgen sowie bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung und Ausführung von Reparaturen gelten diese Bedingungen nur insoweit, als in den hierzu speziell aufgestellten Bedingungen von Matco (Mietbedingungen, Montagebedingungen) nichts Abweichendes bestimmt ist.

Die Vertragsbeziehungen unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen. Für die Auslegung von Lieferklauseln (FOB, CIF etc.) gelten die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „Incoterms“.

II. VERTRAGSANGEBOT UND –ABSCHLUSS

Der Kunde ist an seinem Auftrag bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Matco, höchstens jedoch vier Wochen, gebunden. Der Vertrag wird mit Zugang der Auftragsbestätigung durch Matco rechtswirksam. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung oder, wo eine solche nicht gegeben ist, die sich in Händen von Matco befindlichen, vom Kunden unterzeichneten Schriftstücke.

Alle Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit , wenn sie von Matco schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bezüglich des Kaufgegenstandes.

Für den Kunden zumutbare sowie handels- und branchenübliche Konstruktionsänderungen, soweit sie nicht grundsätzlicher Natur sind, behält sich Matco vor. Die Angaben, auch in Katalogen und Prospekten, über Gewicht, Dimensionen, Geschwindigkeiten und sonstige Werte sind nur als annähernd zu betrachten. Auch insoweit behält sich Matco zumutbare bzw. handels- und branchenübliche Abweichungen vor.

Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten von Matco sind freibleibend.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Matco das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die zu dem Vertragsabschluss notwendigen und vorgelegten Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sowie Geschwindigkeiten sind nur annähernd maßgebend , soweit sie nicht ausdrücklich von Matco als verbindlich bezeichnet worden sind. Insoweit behält sich Matco zumutbare sowie handels- und bzw. branchenübliche Abweichungen vor. Unterlagen von Matco dürften in keinen Fällen Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Vertrag nachträglich wieder aufgelöst, so werden die geleisteten Planungs- und Entwurfsarbeiten dem Kunden nach der maßgebenden Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in Rechnung gestellt. Zeichnungen und andere Unterlagen sind vom Kunden ohne Aufforderung an Matco zurückzugeben, wenn der Vertrag aufgelöst wird oder nicht zur Durchführung kommt.

III. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Matco hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird und hierdurch das Erbringen der Gegenleistung gefährdet ist (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Scheck-/Wechselproteste, u.s.w.) und der Kunde auch nach Bestimmung einer angemessenen Frist weder die Gegenleistung bewirkt, noch Sicherheit leistet.

die Erfüllung der Lieferverpflichtungen infolge der Nichtbelieferung durch Dritte unmöglich wird.

höhere Gewalt oder von Matco nicht zu vertretende Betriebsstörungen jeder Art die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht nur vorübergehend behindern, erheblich erschweren oder verteuern.

außervertragliche Belastungen (Wege- und Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware, Devisenschwankungen), die nicht der Kunde zu tragen hat, die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht nur vorübergehend verhindern, erheblich verteuern oder erschweren.

der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt.

Im Rücktrittsfall kann Matco die Vertragsware an sich nehmen, fortschaffen oder die Absendung verlangen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.

Im Falle des Rücktritts hat der Kunde auf Grund geleisteter Anzahlungen oder sonstiger Ansprüche – ausgenommen unbestrittener und rechtskräftiger festgestellter Gegenforderungen – kein Zurückbehaltungsrecht an der gelieferten Ware. Diesbezügliche Ansprüche hat der Kunde in einem abgesonderten Verfahren geltend zu machen.

IV. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Als Preis gilt der jeweils am Tag der Lieferung bei Leistung gültige Listenpreis. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Verladung, Abladung und Zusammen- oder Einbau an Ort und Stelle. Preisänderungen können auch nach Abschluss des Vertrages insbesondere bei Änderungen der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe und Energie sowie bei Lohnerhöhungen und bei Kostenerhöhungen der in III Abs. 1 lt. d. beschriebenen Art vorgenommen werden.

Aufwendungen auf die Ware bei der Einfuhr ins Bestimmungsland (Einfuhr, Wegezölle und sonstige Zuschläge) sind nicht im vereinbarten Vertragspreis inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden.

Bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die jedoch zur Durchführung des Auftrages nachträglich notwendig werden oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden müssen, werden von Matco zusätzlich in Rechnung gestellt.

Der Kaufpreis für Maschinen ist zu 30 % bei Auftragserteilung, zu 60 % bei Anzeige der Versandbereitschaft oder Lieferung zu 10 % spätestens 4 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft oder Lieferung netto sofort zu zahlen. Montage, Umbauarbeiten und Reparaturen sowie Verbrauchsmaterial sind sofort mit Einbringung der Leistung bzw. Auslieferung der Ware netto zu Zahlung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf von 14 Tage nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung oder Rechnungsstellung leistet. Unbeschadet dessen kommt der Kunde durch Mahnung in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Falls Matco in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Matco berechtigt, diesen geltend zu machen.

Die bei Akzepten oder Kundenwechseln anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

Bei Zielüberschreitungen, Zahlungsrückständen oder Verzug des Kunden ist Matco berechtigt, gewährte Preisvorteile wie Rabatte usw. aufzuheben und Lieferungen an den Kunden – auch aufgrund anderer Aufträge – bis zur Begleichung des Rückstandes zurückzuhalten.

Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist der gesamte noch offen stehende Forderungsbetrag aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen sofort fällig. Gegenüber Forderungen von Matco kann der Kunde nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aufgrund von unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen geltend machen.

Matco ist in jedem Fall berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen, die dann jeweils nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

Zahlungen sind auf eines der umseitigen Konten zu überweisen.

V. LIEFERUNG

Vereinbarte Lieferzeiten werden von Matco nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw. entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet Matco nicht. Eine Haftung ist insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung sich durch Verschulden des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verzögert oder unterbleibt.

Wenn Matco die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, weil ein Zulieferant die Vertragsware oder dazu erforderliche Teile nicht oder nicht rechtzeitig liefert, so haftet Matco nicht. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass die Zulieferanten nicht Erfüllungsgehilfen von Matco sind.

Der Kunde ist nicht berechtigt, bei verspäteter Lieferung die Annahme der Ware zu verweigern. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

VI. ABNAHME UND VERSAND

Der Kunde hat das Recht und auf Verlangen von Matco die Pflicht, innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung der Ware diese am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf das Prüfrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung nicht innerhalb der genannten Frist vorgenommen wird. In diesem Fall gilt die Ware mit Ablauf der Frist als ordnungsgemäß geliefert und genehmigt.

Ansonsten gilt die Ware mit Ablieferung an den Kunden oder dessen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Matco nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Verschuldet der Kunde die Verzögerung, so lagert die Ware auf dessen Rechnung und auf dessen Gefahr.

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit Absendung oder Abholung der Ware auf den Kunden über.

Der Transportweg und die Transportart wird von Matco festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder Haftung für die günstigste Versandart.

Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen (ohne „Berechnetes“).

Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung durch Matco mit der Übernahme der Ware länger als 14 Tage im Rückstand, so ist Matco nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, den Vertragspreis sofort einzuziehen. Nacharbeiten, die infolge der Lagerung bei Matco notwendig werden, (z.B. Korrosionsschäden) sind von dem Kunden zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

Wird ein Auftrag aus einem Grund nicht durchgeführt, der im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, so trägt der Kunde 40 % des Vertragspreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten, soweit die Planungen für diese Vertragsware bereits abgeschlossen sind. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Ein über die Schadenspauschale hinausgehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt. Ist die Vertragsware bereits in der Produktion, so hat der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Vertragspreis zu zahlen.

VII. MÄNGELRÜGEN

Mängelrügen und sonstige Beanstandungen jeder Art müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware – bei versteckten Mängeln innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Feststellung – mit eingeschriebenem Brief direkt bei Matco erhoben werden. Die vorstehende Verpflichtung zu Anzeige eines Mangels trifft den Kunden hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen sind.

Ansprüche aufgrund von Mängelrügen und sonstigen Beanstandungen – soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind – berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.

Der Kunde hat Matco alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Erhebung unbegründeter Mängelrügen entstehen.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG

Für die von Matco gelieferte Ware leistet Matco innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Lieferung der Ware nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. Die Regelungen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt.

Die Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen im Einzelfall entsprechend Bedingung VII. bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Matco leistet zunächst nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Ware bzw. der Lieferung eines mangelfreien Warenteils (Ersatzlieferung). Ist Matco zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Matco lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mängel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Matco nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt und werden von Matco an den Kunden weitergegeben. Matco wird entsprechende Ansprüche an den Kunden abtreten.

Werden für die Herstellung von Vertragswaren andere Waren oder Warenteile von Matco bei Zulieferern bezogen oder gibt Matco Vertragswaren zur Weiterbehandlung einem Drittunternehmen in Auftrag, so werden die Matco zustehenden Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Drittunternehmen an den Kunden weitergegeben. Die Matco zustehenden Nacherfüllungsansprüche und Gewährleistungsansprüche werden dem Kunden abgetreten. Die Inanspruchnahme von Matco aufgrund von Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen setzt die vorherige – notfalls gerichtliche – Inanspruchnahme des Zulieferers voraus.

Der Kunde hat auf Wunsch von Matco die beanstandete Ware an einem von Matco zu benennenden Ort für angemessene Zeit zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder die Prüfung am Standort der Ware zu ermöglichen. Dem Kunden steht kein Anspruch auf Ersatz der ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zu. Er ist verpflichtet, die Ware Porto-, Fracht- und Verpackungsfrei an Matco einzusenden.

Der Kunde hat Matco zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht eine angemessene Frist zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum von Matco.

Eine Haftung für Mängel bei der Lieferung von Vertragswaren beschränkt sich in jedem Fall auf die reine Funktion der Gegenstände. Für die richtige Einplanung einer Vertragsware in eine von Matco nicht gelieferte Gesamtanlage haftet Matco nicht.

Matco übernimmt keine Haftung für Mängel , die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung und sonstiger unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf sonstigen chemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sowie bei Nachlässigkeit oder anderen Ursachen, die nicht auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Weiterhin haftet Matco nicht für Mängel, wenn die Gerätenummer geändert oder unkenntlich gemacht wird oder der Nachweis für das Kaufdatum nicht erbracht wird. Matco haftet nicht sofern die Vertragsware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

Matco kann die Erfüllung berechtigter Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche davon abhängig machen, ob der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Wertes der bereits erbrachten mangelhaften Lieferung oder Leistung erfüllt hat.

IX. HAFTUNG

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist die Haftung von Matco für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache; für die Haftung für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im übrigen soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

Sofern Matco fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Sofern Matco fahrlässig eine unwesentliche Vertragspflicht verletzt, haftet Matco nicht für Schäden, die nicht an der Vertragsware selbst entstanden sind. Insoweit ist die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, sofern Matco eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat und diese Garantie die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden umfasst.

Soweit die Haftung von Matco ausgeschlossen oder beschränkt ist gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Matco.

X. VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche gegen Matco verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, sofern Matco eine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie übernommen hat sowie für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit und der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Matco sowie der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und für Rücktrittsrechte, die nicht aufgrund einer in einem Sachmangel liegenden Pflichtverletzung von Matco bestehen.

Die Vorschriften der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 852 BGB bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

XI. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle Vertragswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Vertragspreises und aller Nebenleistungen sowie aller sonstigen gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die Matco gegen den Kunden aus Rechtsgeschäften jeder Art zustehen, Eigentum von Matco. Im Fall laufender Rechnung gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung für den jeweiligen Überschuss.

Solange die Ware im Eigentum von Matco steht, wird sie dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung aller genannten Verbindlichkeiten leihweise überlassen.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung , Veräußerung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Ware an Dritte ohne – durch Einschreibebrief erklärte – Zustimmung von Matco unzulässig. Die Ware darf jedoch im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterverkauft, bearbeitet und verarbeitet werden. Für diesen Fall erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung für Matco, so dass Matco auch Eigentümer der verarbeiteten Ware (notfalls Miteigentümer ) wird bzw. bleibt. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine neue Sache hergestellt wird (§ 950 BGB).

Werden die gelieferten Waren mit anderen, Matco nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Matco das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes er gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Matco anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Matco.

Der Kunde tritt seine Forderung aus einer etwaigen Weiterveräußerung schon jetzt in dem Betrag an Matco ab, der dem Betrag der noch offen stehenden Forderungen entspricht. Erfolgt die Weiterveräußerung mit anderen, Matco nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit dem Betrag an Matco ab, der dem Betrag der noch offenen Forderungen entspricht. Sofern Miteigentum besteht, erwirbt Matco das Miteigentum an einem Fertigfabrikat zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von Matco gelieferten Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates ergibt.

Der Kaufpreisanspruch durch den Kunden ist dann nicht erfüllt, wenn der Käufer mit Scheck zahlt, sich aber andererseits von Matco einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages und eventuellen Nebenkosten ausstellen lässt (sogenannte Scheck-Wechsel-Deckung).

Für den Fall einer gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ermächtigt Matco den Kunden unter Vorbehalt eines Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung. Von einer eigenen Einziehungsbefugnis macht Matco dann keinen Gebrauch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen von Matco hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Matco kann die Anzeige auch selbst vornehmen.

Bei Eingriffen von Gläubigern des Kunden, insbesondere bei Pfändung der gelieferten Ware, hat der Kunde Matco sofort fernmündlich bzw. fernschriftlich Mitteilung zu machen und diese Mitteilung am selben Tag nochmals in Schriftform Matco zukommen zu lassen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Kunde, sofern diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

Die Vorbehaltsware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Feuer usw. voll zu versichern. Der Kunde tritt die Rechte aus den Versicherungen hiermit mit sofortiger Wirkung an Matco ab.

Die Versicherungsleistungen sind ausschließlich für die Wiederinstandsetzung der Ware zu verwenden. Im Totalschadensfall dienen sie der Tilgung des restlichen Vertragspreises; ein eventuell verbleibender Mehrbetrag wird dem Kunden ausbezahlt. Zahlt der Versicherer an den Kunden, so ist bei diesen eingehenden Zahlungen fremdes Geld von eigenem Vermögen des Kunden sofort zu trennen. Überwiesene Beträge sind auf ein Sonderkonto zu stellen, Barbeträge sind von eigenen Barbeständen gesondert aufzubewahren. Die Weiterleitung an Matco hat unverzüglich zu erfolgen.

XII. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sowie aus sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Matco ist Gevelsberg, soweit der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Matco kann im Klagewege ohne Rücksicht auf den Streitwert nach eigener Wahl das Amts- oder Landgericht als erste Instanz anrufen. Matco ist auch berechtigt am Wohn- und Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verbindlichkeiten Gevelsberg.

XIII. KUNDENINFORMATION

Zur Geschäftsanbahnung/ Lieferung von Waren/ Abschätzung des Vorleistungsrisikos/ Bestellung von Waren/ haben wir uns erlaubt, von der EuroTreuhand Inkasso GmbH in Köln eine Wirtschaftsauskunft (Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit) über Sie einzuholen und diese bei uns zu speichern. Hiervon möchten wir Sie informieren, um der Benachrichtigungspflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz nachzukommen.

JORGE